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Aktion Fischotterschutz e.V. obsiegt zur Tötung von Fischottern
Im Konflikt mit der bayerischen Fischteichwirtschaft über die Tötung von Fischottern hat die Aktion Fischotterschutz e.V. einen weiteren Erfolg vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erzielt. Nachdem bereits die Klagen des niedersächsischen Naturschutzverbandes gegen die von der Regierung der Oberpfalz erteilten Einzelausnahmen zur Tötung von Fischottern zum Schutz der Fischteiche erfolgreich waren, wurden nun auch die daraufhin vom Land Bayern erlassenen Änderungen der Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung und einer Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Ausnahmeverordnungen mit dem Zweck der Tötung von Fischottern durch den VGH außer Vollzug gesetzt.
In dem Normenkontrollverfahren, dass die Aktion Fischotterschutz e.V. sowie zwei weitere Umweltverbände geführt haben, wurde vom 14. Senat des Bayerischen VGH durch Beschlüsse vom 30. November 2023 entschieden (Az. 14 NE 23.1503 und 14 NE 23.1658), dass die beiden Verordnungen sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen (voraussichtlich) nichtig sind, so dass sie außer Vollzug zu setzen waren.
Beanstandet wurden vom VGH insbesondere, dass sich die Verordnungen voraussichtlich aus naturschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen im Hauptsacheverfahren als unwirksam erweisen würden. Der VGH führt in der Entscheidung aus: „Die Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung betreffend Ausnahmen für den Fischotter ist materiell rechtswidrig, weil § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV n.F. die Frage der Höchstzahl ausnahmsweise zugelassener Fischottertötungen einer formlosen Regelung der Landesanstalt für Landwirtschaft überlässt und damit gegen die gesetzlichen Vorgaben in § 45 Abs. 7 BNatSchG als umweltbezogene Rechtsvorschrift i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 1 Abs. 4 UmwRG hinsichtlich der für Artenschutzausnahmen zur Verfügung gestellten Regelungsformen verstößt (a)). Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit der gesamten Änderungsverordnung – und damit auch der Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (siehe 1.) –, weil die Frage der Höchstzahl als zentraler Aspekt der quantitativen Reichweite des § 3 AAV n.F. vorentscheidend ist, um Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Ausnahmeregelung insgesamt bewerten zu können.“
Die Verordnung verstößt damit, wie der Rechtsanwalt der Aktion Fischotterschutz e.V., Dr. Frank Niederstadt, Hannover, erläutert, unter anderem gegen die Wesentlichkeitstheorie des Verfassungsrechts, nach der die wesentlichen Gesichtspunkte durch die rechtlichen Regelungen selbst geregelt werden müssen und nicht auf nachgelagerte Entscheidungsträger verlagert werden dürfen. Auch die Vorgaben des gesetzlichen Rahmens der § 44 und 45 Abs. 7 BNatSchG werden auf diese Art und Weise nicht eingehalten.
Über weitere zahlreiche Rechtsfehler der Verordnung, die von den Klägern ebenfalls beanstandet wurden, hat der VGH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr entschieden, weil es nach seiner Auffassung hierauf nicht mehr ankam.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts, weil hiermit den Versuchen der Bayerischen Staatsregierung, sich aus wahlkampftaktischen Gründen über das geltenden Naturschutz- und Europarecht hinwegzusetzen, ein entschiedener Riegel vorgeschoben wurde“, so Matthias Geng, Vereinsvorstand und Leiter des OTTER-ZENTRUMs in Hankensbüttel.
„Es ist zwar richtig, dass die Rückkehr des Otters, der über viele Jahrzehnte durch frühere Bejagung und Lebensraumzerstörung praktisch von der Bildfläche verschwunden war, für bestimmte Teichwirtschaften ein Problem darstellt. Die richtige Lösung für diese Probleme besteht jedoch in Zäunungen und einem gut konzipierten System von Ausgleichszahlungen, aber sicher nicht in der vermehrten Tötung der Tiere. Es darf nicht das Ziel sein, wirtschaftliche Interessen und Artenschutz gegeneinander auszuspielen. Die Aktion Fischotterschutz e.V. wird sich auch weiterhin für die auf der Roten Liste geführten Art stark machen“, führt Geng aus.
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