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Rückschlag für Artenschutz

Beabsichtigte Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ist Rückschlag für Artenschutz

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes­natur­schutz­ge­set­zes soll eigentlich als „Lex Lupus“ den schwie­rig zu lösenden Konflikt zwischen dem Schutz des Wolfes und den Interessen der Weidetierhalter ent­schär­fen. In der jetzigen Form ist er dafür jedoch kaum geeignet, sondern schwächt lediglich den bun­des­deut­schen Artenschutz im Allgemeinen.

Grundsätzlich sind ge­sell­schaft­lich sowohl die Rückkehr des Wolfes zu unterstützen als auch die ökologisch positiv zu bewertende Arbeit der Weidetierhalter. Die bestehenden schwierigen Konflikte müssen politisch und ge­sell­schaft­lich durch die eindeutige, einfache und dauerhafte Unterstützung der Wei­de­tier­halter sowie durch verstärkte Forschung und Umsetzung von Abwehrmaßnahmen gegen Wolfsrisse bei Weidetieren entschärft und beseitigt werden. Die Agrar- und Umweltpolitik muss eindeutig die Weidehaltung unterstützen und zugleich mit der gleichen Eindeutigkeit die Rückkehr des Wolfes und den Schutz seltener Arten. Nur eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen reicht nicht aus.

Diese notwendige gesellschaftliche Suche nach konstruktiven, von allen mit­ge­tra­ge­nen Lösungen zum Umgang für das Thema Weidetierhaltung und Wolf darf jedoch keinesfalls zu einer generellen Schwächung des Artenschutzes in Deutschland füh­ren. Der jetzt beabsichtigten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, den be­son­ders hohen rechtlichen Schutz aller seltenen Tiere und Pflanzen einschränken zu können, wenn es nicht mehr zu „erheblichen wirtschaftlichen“ Schäden, sondern zu „ernsten“ Schäden, welcher Art auch immer, kommt, muss auf jeden Fall vehement widersprochen werden.  Denn da sich dieser Paragraph auf alle seltenen Tiere und Pflanzen bezieht, würde damit nicht nur der Schutz des Wolfes, sondern zum Beispiel auch des Fischotters reduziert. Fischotter könnten dann auch bei nur „ernsten“ Schäden, die sie bei Teichwirten oder Anglern verursachen, per Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung „entnommen“ werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf ist damit nicht geeignet, die Gräben zwischen Natur­schutz und Nutzung einzuebnen, sondern er trägt dazu bei, die Konflikte zwischen Naturschutz und Nutzung zu verschärfen.