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Verwaltungsgericht Regensburg fällt Urteil zu Fischotterentnahme

Ausnahmegenehmigungen für das Fangen und Töten von Fischottern an Teichanlagen in der Oberpfalz aufgehoben.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat mit Urteilen vom 24. August 2021 den Klagen von zwei Natur­schutz­ver­bänden stattgegeben und arten­schutz­rechtliche Ausnahmegenehmigungen aufgehoben, die die Regierung der Oberpfalz für das Fangen von Fischottern und das Töten männlicher Exemplare an Teich­an­lagen in der Oberpfalz erteilt hatte.

Am 27. August 2021 begründete der Vorsitzende der 4. Kammer, Dr. Andreas Fischer, im Rahmen eines Verkündungstermins die Gerichtsentscheidungen insbesondere damit, dass in die genehmigten Fallen auch weibliche Fischotter und Jungtiere gelangen würden und damit auch der Verbotstatbestand des Fangens weiblicher Tiere und von Jungtieren betroffen sei. Die Behörde habe sich in ihren Bescheiden jedoch nicht mit der damit verbundenen Problematik auseinandergesetzt. Außerdem seien die genehmigten punktuellen Maßnahmen schon ihrem Wesen nach nicht geeignet, fischerei­wirt­schaft­li­che Schäden abzuwenden, da in relativ kurzer Zeit ein gebietsfremder Fischotter den Platz eines entnommenen Tieres wiederbesetzen werde. Schließlich habe die Regierung der Oberpfalz keine Fauna-Flora-Habitat (FFH) – Verträglichkeits­prü­fung durchgeführt, obwohl die sogenannte Vorprüfung nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele in den betroffenen FFH-Gebieten ausgeschlossen habe.

Die Regierung der Oberpfalz hatte im März 2020 für insgesamt drei Standorte von Teichanlagen (Lodermühle im Landkreis Tirschenreuth, Stamsried im Landkreis Cham und Plechhammer im Landkreis Schwandorf) jeweils eine Ausnahme­ge­neh­mi­gung zur Entnahme von bis zu zwei männlichen Fischottern durch einen Jäger mittels Lebend­falle und zu ihrer an­schlie­ßen­den Tötung erteilt. Gegen jede der drei Aus­nah­me­ge­nehmigungen hatten sowohl der Bund Naturschutz in Bayern e.V. wie auch die Aktion Fischotterschutz e.V. Klagen gegen den Freistaat Bayern erhoben.

Zum Hintergrund: Naturschutzrechtlich ist es verboten, wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art – wie dem Fischotter – nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine Aus­nah­me von diesem Verbot zulassen, insbesondere zur Abwendung ernster fischerei- oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden.

Gegen die Urteile vom 24. August 2021 (Aktenzeichen RO 4 K 20.639, RO 4 K 20.642, RO 4 K 20.643, RO 4 K 20.967, RO 4 K 20.968, RO 4 K 20.969) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Diese Pressemitteilung können Sie auch auf der Homepage des Gerichts nachlesen (www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/pm/).